Daß das heutige Urteil des BVerfG zum Wahlrecht von der Opposition und den mit ihr verbündeten Medien als "Schlappe für Schwarz-Gelb" dargestellt werden würde, war zu erwarten gewesen.
Das Wahlrecht, dessen Mängel das Gericht kritisiert - sehr zu Recht kritisiert - ist aber bekanntlich kein Produkt von Schwarzgelb, sondern existiert so seit der Gründung der Bundesrepublik. Die Bundesregierung hatte lediglich, einer früheren Vorgabe aus Karlsruhe folgend, Mängel zu beheben versucht. Das ist nicht ausreichend gelungen; so sagt es der Zweite Senat des BVerfG.
Diese Mängel sind eingebaute Probleme eines komplizierten Wahlrechts, das - so analysiert es treffend Jasper von Altenbockum in FAZ.NET -, versucht,
Das hat auch der jetzige Entwurf der Bundesregierung nicht völlig ausräumen können; und das ist die Kritik des Gerichts. Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten: Man kann entweder die Mathematiker weiter tüfteln lassen, ob durch eine erneute Änderung von Bestimmungen innerhalb dieses Wahlrechts doch noch sichergestellt werden kann, daß solche paradoxen Effekte ausbleiben. Oder man kann dieses Wahlrecht gründlich reformieren.
Eine Grundsatzdiskussion über unser Wahlrecht wäre höchst wünschenswert.
Es hat sich lange Zeit bewährt und stabile Mehrheiten ermöglicht, wobei bürgerliche und linke Regierungen sich abwechselten. Aber wie jedes Verhältniswahlrecht birgt es die Gefahr von Konstellationen im Parlament, die keine solche Mehrheiten mehr erbringen; die nur noch eine Große Koalition oder aber unnatürliche Koalitionen von Parteien ermöglichen, die zu wenige Gemeinsamkeiten haben, um erfolgreich regieren zu können (siehe Berliner Verhältnisse in Wiesbaden. Bald Weimarer Verhältnisse in Berlin?; ZR vom 28. 1. 2008).
Es ist leider unwahrscheinlich, daß das heutige Urteil tatsächlich zu einer grundsätzlichen Revision unseres Wahlrechts führt. Sollte es aber tatsächlich dazu kommen, dann wäre aus meiner Sicht vor allem über die Einführung eines Mehrheitswahlrechts gründlich nachzudenken (siehe Noch einmal ein Plädoyer für das Mehrheitswahlrecht; ZR vom 29. 5. 2007).
Als ein Hauptargument gegen das Mehrheitswahlrecht wird oft angeführt, daß es kleinen Parteien keine Chance gibt. Das muß aber nicht so sein. Die französische Variante zum Beispiel hat diese Folge überhaupt nicht.
In diesem System mit zwei Wahlgängen können auch kleine Parteien ihre Kandidaten im zweiten Wahlgang durchbringen - vorausgesetzt, sie schließen Bündnisse mit anderen Parteien. Dadurch ist zugleich gewährleistet (jedenfalls ist es bisher immer so eingetreten), daß eines dieser Bündnisse im Parlament eine regierungsfähige Mehrheit hat. (Zu den Einzelheiten dieses französischen Wahlrechts siehe Frankreichs Wahljahr 2012 (10): Jetzt gibt es erste Umfragen zu den Parlamentswahlen in vier Wochen; ZR vom 10. 5. 2012).
Das Wahlrecht, dessen Mängel das Gericht kritisiert - sehr zu Recht kritisiert - ist aber bekanntlich kein Produkt von Schwarzgelb, sondern existiert so seit der Gründung der Bundesrepublik. Die Bundesregierung hatte lediglich, einer früheren Vorgabe aus Karlsruhe folgend, Mängel zu beheben versucht. Das ist nicht ausreichend gelungen; so sagt es der Zweite Senat des BVerfG.
Diese Mängel sind eingebaute Probleme eines komplizierten Wahlrechts, das - so analysiert es treffend Jasper von Altenbockum in FAZ.NET -, versucht,
... das Unmögliche möglich zu machen: Mehrheits-, Verhältnis- und föderales Wahlrecht sollen unter einen Hut gebracht werden. Das Mehrheitswahlrecht steckt in der Erststimme, das Verhältniswahlrecht in der Zweitstimme, und der Föderalismus in der Verteilung der Stimmen auf die Landeslisten der Parteien.Das Zusammenwirken der Bestimmungen, die sich hieraus ableiten, hat immer wieder zu paradoxen Resultaten geführt: Es konnte passieren, daß Parteien durch Stimmenverluste die Zahl ihrer Mandate erhöhten, sie durch Stimmengewinne verringerten.
Das hat auch der jetzige Entwurf der Bundesregierung nicht völlig ausräumen können; und das ist die Kritik des Gerichts. Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten: Man kann entweder die Mathematiker weiter tüfteln lassen, ob durch eine erneute Änderung von Bestimmungen innerhalb dieses Wahlrechts doch noch sichergestellt werden kann, daß solche paradoxen Effekte ausbleiben. Oder man kann dieses Wahlrecht gründlich reformieren.
Eine Grundsatzdiskussion über unser Wahlrecht wäre höchst wünschenswert.
Es hat sich lange Zeit bewährt und stabile Mehrheiten ermöglicht, wobei bürgerliche und linke Regierungen sich abwechselten. Aber wie jedes Verhältniswahlrecht birgt es die Gefahr von Konstellationen im Parlament, die keine solche Mehrheiten mehr erbringen; die nur noch eine Große Koalition oder aber unnatürliche Koalitionen von Parteien ermöglichen, die zu wenige Gemeinsamkeiten haben, um erfolgreich regieren zu können (siehe Berliner Verhältnisse in Wiesbaden. Bald Weimarer Verhältnisse in Berlin?; ZR vom 28. 1. 2008).
Es ist leider unwahrscheinlich, daß das heutige Urteil tatsächlich zu einer grundsätzlichen Revision unseres Wahlrechts führt. Sollte es aber tatsächlich dazu kommen, dann wäre aus meiner Sicht vor allem über die Einführung eines Mehrheitswahlrechts gründlich nachzudenken (siehe Noch einmal ein Plädoyer für das Mehrheitswahlrecht; ZR vom 29. 5. 2007).
Als ein Hauptargument gegen das Mehrheitswahlrecht wird oft angeführt, daß es kleinen Parteien keine Chance gibt. Das muß aber nicht so sein. Die französische Variante zum Beispiel hat diese Folge überhaupt nicht.
In diesem System mit zwei Wahlgängen können auch kleine Parteien ihre Kandidaten im zweiten Wahlgang durchbringen - vorausgesetzt, sie schließen Bündnisse mit anderen Parteien. Dadurch ist zugleich gewährleistet (jedenfalls ist es bisher immer so eingetreten), daß eines dieser Bündnisse im Parlament eine regierungsfähige Mehrheit hat. (Zu den Einzelheiten dieses französischen Wahlrechts siehe Frankreichs Wahljahr 2012 (10): Jetzt gibt es erste Umfragen zu den Parlamentswahlen in vier Wochen; ZR vom 10. 5. 2012).
Zettel
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