10. März 2012

Zitat des Tages: "Bundesgerichtshof stärkt das Hausrecht von Hotelbetreibern". Der Fall Udo Voigt. Nebst einer Anmerkung über den Einlaß in Discos

Der u.a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass nicht nur Privatleute, sondern auch Unternehmen ihr Hausrecht grundsätzlich frei ausüben können und dass die Erteilung eines Hausverbots als Ausdruck der Privatautonomie in der Regel auch nicht gerechtfertigt werden muss. (...)

Das Hausrecht beruht auf dem Grundeigentum oder –besitz und ist zugleich Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie. Folge dessen ist, dass der Hausrechtsinhaber, hier die Beklagte, in der Regel frei darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt. Der Umstand, dass die Beklagte das Hausverbot auf die politische Überzeugung des Klägers gestützt hat, führt im konkreten Fall nicht zu einer für die Entscheidung wesentlichen Einschränkung.
Aus der Pressemitteilung 32/12 des Bundes­gerichtshofs (BGH) vom 9. 3. 2012 (AZ V ZR 115/11) mit der Überschrift "Bundesgerichtshof stärkt das Hausrecht von Hotelbetreibern".

Kommentar: Das Urteil ging gestern durch die Medien; den Sachverhalt können Sie zum Beispiel in FAZ.NET nachlesen: Es ging um eine Klage des Ex-NPD-Vorsitzenden Udo Voigt, der Ende 2009 für sich und seine Frau einen Wellnessurlaub im Hotel "Esplanade" in Bad Saarow gebucht hatte. Die Buchung war zunächst bestätigt worden; dann aber erteilte das Hotel Herrn Voigt Hausverbot mit der Begründung, dessen politische Überzeugung sei mit dem Konzept des Hauses nicht zu vereinbaren, "jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten".

Voigt klagte auf Aufhebung dieses Hausverbots. In zwei Instanzen wurde die Klage abgewiesen. Der BGH hat jetzt entschieden, daß ein solches Hausverbot grundsätzlich rechtens ist. Im vorliegenden Fall war die Buchung aber bereits bestätigt worden; und deshalb hätte es in diesem Fall nicht mehr erteilt werden dürfen. Aus der Pressemitteilung des BGH, betreffend diesen konkreten Fall:
Anders beurteilt der Senat den Zeitraum vom 6. bis 10. Dezember 2009. Insoweit besteht die Besonderheit, dass nicht nur die Ehefrau des Klägers, sondern auch dieser selbst mit der Bestätigung der Buchung jedenfalls nach den Regeln des Vertrages zugunsten Dritter einen Anspruch gegen die Beklagte erworben hatte, ihm den gebuchten Aufenthalt in dem Hotel zu gestatten.
Über die juristische Seite dieses Urteils mögen die Juristen streiten; sie kann ich nicht beurteilen. Politisch sehe ich es positiv.

Wie jeder im Geschäftsleben Tätige sollte ein Hotelier frei darin sein, mit wem er einen Vertrag schließt und mit wem nicht. Der Gast kann sich frei aussuchen, welches Hotel er bucht. Das Hotel sollte frei darin sein, zu entscheiden, wen es als Gast haben will und wen nicht.

Einen einmal geschlossenen Vertrag kann der Hotelier nicht ohne weiteres aufheben, hat der BGH entschieden. Pacta sunt servanda. Aber er ist nicht verpflichtet, einen Vertrag mit jemandem zu schließen, den er nicht haben will. In diesem Fall einem Mann der NPD; dasselbe würde natürlich gelten, wenn beispielsweise ein Hotelier Gregor Gysi nicht aufnehmen würde, weil er befürchtet, daß dessen Aufenthalt bei seinen anderen Gästen Empörung auslösen könnte.



Wie konnte Udo Voigt überhaupt auf den Gedanken kommen zu klagen? Zum einen, weil er ja bereits einen Vertrag geschlossen hatte; und in diesem Punkt hat er Recht bekommen. Sodann hat er sich - soweit man das der Pressemitteilung entnehmen kann - auf das Grundgesetz sowie auf das Anti­diskriminierungs­gesetz berufen.

Was die Grundrechte angeht, gelten diese zunächst aber als Abwehrrechte nur gegenüber dem Staat. Voigt hatte Artikel 3, Absatz 3 GG geltend gemacht:
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Dazu die Pressemitteilung des BGH:
Auch auf Art. 3 Abs. 3 GG kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift darf zwar niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden. Sie gilt aber im Verhältnis zwischen Privaten nicht unmittelbar.
Es wird dann der mögliche Fall einer sogenannten mittelbaren Drittwirkung diskutiert und verworfen; falls Sie das interessiert, finden Sie es hier erläutert.

Es ist nach dem Grundgesetz der Staat, der nicht diskriminieren darf. Der eine Privatmann darf in der Regel den anderen Privatmann aber sehr wohl diskriminieren; auch im Geschäftsleben. Er ist frei darin, mit wem er einen Vertrag schließen möchte und mit wem nicht.

Nach dem Grundgesetz. Aber inzwischen haben wir ja das famose Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzt (AGG), eines der ärgerlichsten und absurdesten Gesetze, die jemals in diesem Land beschlossen wurden (siehe Diskriminierung? Ja natürlich. Wenn man es denn noch darf; ZR vom 24. 8. 2011). Auch hierauf hatte sich Voigt, wie es scheint, berufen. Dazu stellt das Gericht laut Pressemitteilung lakonisch fest:
Aus den Vorschriften des Allgemeinen Gleich­behand­lungs­gesetzes (AGG), die im Zivilrecht den Schutz vor Diskriminierungen regeln, ergeben sich unter diesem Gesichtspunkt keine Beschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts. Der Gesetzgeber hat nämlich bewusst davon abgesehen, das Diskriminierungs­verbot auf Benachteiligungen wegen politischer Überzeugungen zu erstrecken.
Zum Glück nicht auch das noch, kann man dazu nur anmerken.



Es ist schon so absurd genug. Der Türsteher einer Diskothek darf bekanntlich in der Regel jemanden abweisen, ohne das zu begründen. Es sei denn, es ist jemand, der unter das AGG fällt, weil er zum Beispiel so aussieht wie Philipp Rösler oder wie Roberto Blanco. Dann darf er ihn nicht abweisen; auch wenn er vielleicht wegen seines Alters, seiner Kleidung oder seines Benehmens nicht in die Disco paßt.

Sich darauf zu berufen wäre nämlich ein "Alibiargument". Das können Sie beispielweise in diesem "Protokoll Discotesting" nachlesen, das man beim Antidiskriminierungsbüro finden kann, der laut Selbstbeschreibung "zentrale(n) Anlaufstelle im Freistaat Sachsen für alle Fragen zu Diskriminierung aufgrund rassistischer Zuschreibungen, ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung, des Geschlechts, der sexuellen Identität, des Lebensalters oder Behinderung sowie Mehrfachdiskriminierung".

Auch des Lebensalters. Eine Diskothek darf also keineswegs einen Sechzigjährigen abweisen, nur weil er sechzig ist. In dem Blog "Stefanolix - Vermischtes aus Dresden" ist dazu gestern eine schöne Satire erschienen. Amüsant zu lesen; wenn auch - jedenfalls bei mir - mit dem bekannten im Hals steckenbleibenden Lachen. ­
Zettel



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