8. April 2013

(Hör-)Rundfunk und Freiheit: Der Lokalfunk in NRW


Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. „

Zitat aus § 31 „Programmauftrag und Programmgrundsätze“ des Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Vom 2. Juli 2002 in der Fassung vom 15. Dezember 2009


Das obige Zitat beschreibt in erster Linie die Rolle des privaten, nicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in NRW, der ausdrücklich von den Bestimmungen des Landesmediengesetzes ausgenommen ist.

Einmalig in Deutschland hat sich der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen bereits im vorherigen Jahrhundert unter einer SPD-geführten Landesregierung entsprechende Schutzmechanismen ausgedacht, um zu gewährleisten, dass die „freie Meinungsbildung“ durch den private Hörrundfunk in NRW tatsächlich den Interessen der Allgemeinheit folgt. Oder was die SPD dafür hält.
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Landesweiter, analoger privater Hörfunk ist in NRW zwar laut Gesetz in der aus anderen Bundesländern gewohnten Weise theoretisch zulässig und für den hypothetischen Fall seiner Einrichtung auch vorsorglich im Landesmediengesetz geregelt, existiert aber faktisch nicht, da alle hierzu nutzbaren Frequenzen schon für öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme des WDR oder andere Zwecke genutzt werden und daher nicht zugeteilt und Anträge auf Zuteilung leider nicht genehmigt werden können. Daneben ist ein lokaler Privatfunk in NRW durchaus möglich und auch weit verbreitet. Auch für die Einrichtung neuer lokaler Hörfunkprogramme fanden sich bis jetzt regelmäßig auch verfügbare, nutzbare Frequenzen, falls eine Region noch keinen hatte. Es scheint hierbei also kein unlösbarer Platzmangel im Äther zu herrschen.

Nun kann natürlich nicht Hinz und Kunz kommen und in NRW einen privaten Lokalfunk gründen, schließlich handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe mit großer Verantwortung. Der Hörer soll schließlich nicht desinformiert und manipuliert, sondern aufgeklärt und zum kritischen Denken geführt werden. Daher kann diese verantwortungsvolle Aufgabe nur ausgewählten, gesellschaftlich relevanten Gruppen überlassen werden, die selbstverständlich die Interessen der Gesellschaft vertreten. Folglich kommt als Träger nur eine sogenannte Veranstaltergemeinschaft in Frage. Wie eine solche aufgebaut seien muss findet sich in § 62 des Landesmediengesetzes

• Evangelische Kirchen
• Katholische Kirche
• Jüdische Kultusgemeinden
• Kreistag bzw. Rat der kreisfreien Stadt
• Gewerkschaftliche Spitzenorganisation
• Arbeitgeberverband
• Jugendring
• Sportbund
• Wohlfahrtsverbände
• Verbraucher-Zentrale NRW
• Verlegerinnen und Verleger von Tageszeitungen mit Lokalausgaben im Verbreitungsgebiet
• Gewerkschaft ver.di
• Deutscher Journalisten-Verband

Ohne die genannten Gruppen kann in NRW kein Lokalradio gegründet werden.

Wer sich die Liste der privilegierten Gruppen näher ansieht, der stellt fest, dass es sich, von den Arbeitgeberverbänden, den Zeitschriftenverlagen mit Lokalteil und den Sportvereinen abgesehen, um die (öko)soziale Industrie im weitesten Sinne und ihnen nahe stehende Sympathisanten handelt: Jugendring, die Religionsgemeinschaften, Caritas, andere Wohlfahrtsverbände, die Gewerkschaften, Verbraucherzentrale und Naturschützer. Die (kommunale) Politik darf auch (sogar zwei) Vertreter entsenden.

Auch sticht die Privilegierung von drei Religionsgemeinschaften ins Auge: Die evangelische Kirche, die römisch-katholische Kirche und die jüdischen Kultusgemeinden. Die in einem Unterpunkt gemeinsam genannten Verbände können laut Gesetz auch nur gemeinsam einen Vertreter entsenden. Aber diese drei Religionsgemeinschaften haben jede ihren eigenen Punkt und können daher jede je einen Vertreter entsenden. Andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dürfen dann eventuell später noch Vertreter entsenden, wenn die anderen Mitglieder mit 2/3-Mehrheit zustimmen. Die Verein darf aber insgesamt nicht mehr als 20 Mitglieder haben.

Diese drei Religionsgemeinschaften sind damit allen anderen Religions- und (zum Beispiel atheistischen und humanistischen) Weltanschauungsgemeinschaften gegenüber deutlich bevorzugt. Nur diese drei können an der Gründung mitwirken, haben ein Recht auf Aufnahme in den Trägerverein und können dann über die Aufnahme weiterer Mitglieder selber mit entscheiden.

Damit haben die (Öko-)Sozialindustrie und ihre Sympathisanten das alleinige Privileg privates Lokalradio in NRW zu gründen. Die Notwendigkeit einer 3/4-Mehrheit der in § 62 (1) des Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen genannten Gruppen zur Gründung eines Lokalradios in NRW gibt der deutlichen öko-sozialen Mehrheit von 10 der 13 entsendeberechtigten Gruppen eine klare Sperrmajorität, aber auch die Möglichkeit, sofern man sich untereinander einig ist, ein Lokalradio auch gegen den Willen der drei verbleibenden Interessengruppen zu Gründen. Aber was sollten die Sportverbände dagegen haben? Und wieso sollten die Zeitschrifteinverleger mit Lokalteil unbedingt etwas dagegen haben?

Die Veranstaltergemeinschaft muss sich einer Betriebsgesellschaft bedienen, welche für die finanziellen Aspekte des Lokalfunksenders zuständig ist und insbesondere die Werbung organisiert und den Gewinn schöpft, auf den Inhalt und die Programmstruktur aber keinen Einfluss haben darf. Lokalradio in NRW ist kein gemeinnütziges, sondern ein kommerzielles Sendermodell. Der Aufbau einer solchen Betriebsgesellschaft ist ebenfalls im Landesmediengesetz festgelegt. Nach § 59 „Betriebsgesellschaft“ des
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen muss eine Betriebsgesellschaft 
„den Belangen aller im Verbreitungsgebiet (§ 54) erscheinenden Tageszeitungen mit Lokalausgaben angemessen Rechnung“
tragen.

Auf die kommerziellen Interessen der Zeitschriftenverlage wird also Rücksicht genommen, es geht nicht um eine Ablehnung des schnöden Mamons und privater Profitinteressen im Medienbereich, sondern um die Dominanz des öko-sozialen Meinungskartells im Rundfunk und zu diesem Zwecke der Kontrolle über die Veranstaltergemeinschaft. 
Dieser Aufbau wird nicht im Kern mit technischen Einschränkungen gerechtfertigt, die einen freien Zugang zum Medium Hörrundfunk unmöglich machen würden, sondern hauptsächlich mit der Notwendigkeit einer "Unabhängigkeit", die aber keine Unabhängigkeit von den gesetzlich bestimmten "gesellschaftlich relevanten Gruppen" meinen kann, die stattdessen im Namen der Unabhängigkeit des Lokalradios ein exklusives Privileg auf Kontrolle über selbiges erhalten. Sonst könnte ja jeder her kommen und die demgegenüber wehrlosen Zuhörer für seine eigenen Interessen manipulieren. Es zeigt sich hier auch eine erstaunliche Überschneidung mit den "gesellschaftlich relevanten Gruppen", die ihre Vertreter in den Rundfunkrat der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt für NRW, dem WDR, entsenden dürfen.

Die Mitglieder des Rundfunkrates werden zum einen vom Landtag, also der Politik, gewählt (13 Vertreter gemäß Absatz 2 des § 15 „Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung“ des WDR-Gesetzes), vor allem aber auch hier wieder von den sogenannten gesellschaftlich relevanten Gruppen bestimmt (21 Vertreter gemäß Absatz 3 des § 15 „Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung“ des WDR-Gesetzes). Die Liste aus § 15 (3) WDR-Gesetz sieht auf den ersten Blick etwas ausgewogener aus, wobei ich die Vertreter der Politik und der (Öko-)Sozalindustrie rot markiert habe:

• Evangelische Kirchen
• Katholische Kirche
• Jüdische Kultusgemeinden  

Deutscher Gewerkschaftsbund
• Deutscher Beamtenbund

• Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V.
• Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag e.V.
• Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e.V. und Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V.
• Städtetag Nordrhein-Westfalen, den Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund und den Landkreistag Nordrhein-Westfalen 
• Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege
• Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände und der Frauenrat

• Landessportbund 
Verbraucherzentrale
• § 12 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen anerkannten Vereine (Umweltschutzverbände)
• Landesjugendring
• Lippischer Heimatbund e.V., der Rheinische Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. und den restfälischen Heimatbund e.V. 
• Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und den Sozialverband VdK, Landesverband Nordrhein-Westfalen
• Vereinigung der Industrie- und Handelskammern
• BITKOM und der Internetwirtschaftsverband eco
• Verband Freier Berufe    
• Familienunternehmer – ASU e.V. Landesbereich Nordrhein-Westfalen und die Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen e.V 
 

Die markierten Gruppen stellen jedoch nur den Kern des ökosozialen Komplexes dar. Die Vertreter der Landwirtschaft sind auch sehr an staatlicher Unterstützung interessiert und fallen den Ökosozialen bestimmt nicht in den Rücken. Aber auch die Vertreter der Industrie- und Handelskammern und die Arbeitgeberverbände profitieren von staatlicher Intervention und dem Zugriff ihrer Funktionäre auf finanzielle Mittel. Die Funktionäre der Kammern sind an Pflichtmitgliedschaften und damit Pflichtbeiträgen interessiert und die Arbeitgeberverbände sitzen mit der gleichen stärke wie die Gewerkschaften in den entsprechenden Gremien des Bundesagentur für Arbeit, die über die Verteilung ihrer Haushaltsmittel für soziale Wohlfahrtsprojekte und Wiedereingliederungshilfen entscheiden. Die darüber finanzierten Träger solcher Projekte sind dann wiederum mit den Gewerkschaften oder den Arbeitgeberverbänden verbunden oder vernetzt.

Wunderbar herausgearbeitet hat dies Walter Wüllenweber in seinem Buch „Die Asozialen: Wie Ober- und Unterschicht unser Land ruinieren - und wer davon profitiert“. Der deutsche Wohlfahrtsstaat setzt bei der Verwaltung seiner Wohlfahrtsbürokratie häufig auf die paritätische Besetzung durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerverbände (Gewerkschaften) auf der einen und Arbeitgeberverbände auf der anderen Seite. Bei Verteilung seiner Finanzmittel setzt er häufig auf die (stimmberechtigte) Beteiligung von Funktionären und Vertretern genau derjenigen Verbände, deren Projekte und Maßnahmen durch eben diese Mittel finanziert werden sollen. Diese Verstrickungen, unter dem Deckmantel der demokratischen Beteiligung, die jedoch durch demokratisch gar nicht legitimierte Empfänger von Haushaltsmitteln der öffentlichen Hand erfolgt, sind einen eigenen Artikel wert.

Was Herr Wüllenweber offenbar nicht auf dem Radar hatte war die Dominanz dieses sozial-industriellen Komplexes im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Denn die Dominanz dieses Komplexes in den Rundfunkräten geht noch weiter. Neben den 13 Vertretern der Politik und den offiziell unter der Bezeichnung „gesellschaftlich relevante Gruppen“ mit Vertretern bedachten Lobbygruppen gesellen sich noch weitere 10 Vertreter nach § 15 (4) des WDR-Gesetzes aus dem Bereich Publizistik, Kunst, Kultur und Wissenschaft:

(4) [...]

1. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Literatur - Verband deutscher Schriftsteller (VS),

2. durch die Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

3. durch den Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen e.V.,

4. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju),

5. durch den Deutschen Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,

6. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk, Betriebsverband Nordrhein-Westfalen,

7. durch das Filmbüro Nordrhein-Westfalen e.V. und den Verband der Fernseh-, Film- und Videowirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V. und den Film- und Fernseh-Produzentenverband Nordrhein-Westfalen,

8. durch den Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,

9. durch den Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen,

10. durch die Landesrektorenkonferenz Nordrhein-Westfalen und die Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.“



Absatz 4 des § 15 „Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung“ des WDR-Gesetzes, rote Hervorhebungen von mir


Hier hätte eigentlich fast alles rot eingefärbt werden können. Sympathien für den sozial-industriellen Komplex sind im künstlerisch-kreativen Kreisen schon alleine aus antikapitalistischem Ressentiment oder bildungsbürgerlich - etatistischer Grundhaltung verbreitet. Ich habe mich trotzdem auf den offensichtlichen, harten Kern beschränkt. Wir sehen hier spontan 5 Gewerkschaften aufgeführt. Doch halt, eigentlich sind hier nur drei unterschiedliche Gewerkschaften aufgeführt. Wir haben es hier mit 5 Gewerkschaftsvertreten aus der Kultur- und Medienszene zu tun, dabei alleine 3 von ver.di – von insgesamt 10 Vertretern!

Fehlen noch drei weitere Mitglieder nach § 15 (4) WDR-Gesetz, nämlich je ein Vertreter der 
"der älteren Menschen, der Menschen mit Behinderung [und] der Menschen mit Migrationshintergrund im Land Nordrhein-Westfalen [...].“ 
 
Bei allem Verständnis dafür, wie unvermeidlich und grundsätzlich vollkommen gerechtfertigt Sozialleistungen an ältere Menschen (Senioren) und krankheits- oder behinderungsbedingt Erwerbsunfähige sind, eigentlich müsste auch diese Auflistung komplett rot eingefärbt sein.

Damit hat die (öko-)soziale Industrie zusammen mit der Politik eine deutliche Dominanz im zentralen Entscheidungsgremium des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von NRW, gegen deren Stimmenmehrheit die vereinzelten, versprengten, neutralen oder auch mal konträren Stimmen keine Chance haben.

Zusammengenommen hat die Sozial- und Ökoindustrie mit ihren Sympathisanten quasi ein Monopol für analogen Hörrundfunk in NRW.

Alles im Namen einer "Unabhängigkeit" des Hörrundfunkes, die es sicher zu stellen gelte. Mit Pluralismus hat dies aber nichts zu tun.

Die Bedeutung kann nicht unterschätzt werden. Laut der Landesmedienanstalt NRW hat der Hörrundfunk eine Tagesreichweite von 79,3% (siehe http://www.lfm-nrw.de/hoerfunk.html Abgerufen am 31. März 2013).

Wie reden hier also über die exklusive Kontrolle der Meinungsbildung durch eines der Medien mit der größten Reichweite, welches dazu noch viele Menschen im Hintergrund unbewusst nebenbei hören.

Dabei wäre es doch, gerade auch im Digitalzeitalter, technisch möglich wirklichen Pluralismus mit verschiedenen Anbietern zu verwirklichen, oder?

Die Sache hat leider einen Hacken: In NRW ist noch nicht einmal ein solches, beschränktes Gegengewicht wirklich möglich. 
 
Zwar hat die schwarz-gelbe Landesregierung durch Einführung eines Absatzes 2 in § 52 des Landesmediengesetzes NRW die Einrichtung eines digitalen, privaten Lokalradios durch andere Veranstalter ermöglicht, doch nur unter gewissen Auflagen.

(2) Soweit lokaler Hörfunk digital verbreitet wird, kann er sowohl von Veranstaltergemeinschaften als auch von Veranstaltern, welche die in den §§ 33 bis 33d genannten Voraussetzungen erfüllen, veranstaltet werden. “


- Zitat aus § 52 „Veranstalter“ des Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Vom 2. Juli 2002 in der Fassung vom 15. Dezember 2009

Einige dieser Auflagen sind nachvollziehbar und haben eine dem Kartellrecht ähnliche Funktion. Sie sollen eine Monopolstellung durch einen oder wenige Konzerne verhindern. Unter den aufgeführten Bestimmungen befindet sich jedoch auch die §§ 33c, 33d Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen, welche die Zusammensetzung und Aufgaben eines einzurichtenden Programmbeirates vorschreiben. Der Programmbeirat kann Änderungen an der inhaltlichen Ausrichtung des Programms blockieren, aber auch gegen Änderungen der Programmstruktur und des Programmschemas kann er sein Veto einlegen. Außerdem muss der Programmbeirat bei der ursprünglichen Aufstellung des Programmkonzeptes und -inhaltes zustimmen. Umgangen werden kann diese Zustimmung nur, falls der Programmbeirat schläft und auf die Anfrage nicht reagiert. Selbst dann sind hohe Quoten der Aufsichtsratsmitglieder oder der Gesellschafter notwendig. Auch kann der Programmbeirat, wenn auch nur mit einer 2/3-Mehrheit, ein Veto gegen den Intendanten einlegen.

Die kommerzielle Ausrichtung des Rundfunkprogramms wird im Zweifel akzeptiert, vorausgesetzt vom Gesetz bestimmte „gesellschaftlich relevante Gruppen“ haben über den Programmbeirat ein Auge auf die inhaltliche Ausrichtung, sobald es um die Meinungsbildung geht.

Und wer sind nun die in § 33c genannten „Gesellschaftliche relevanten Gruppen"?

Die Auflösung gibt es wie immer in Zettels kleinem Zimmer.

Techniknoergler


© Techniknoergler. Mit Dank an Kallias für seine Verbesserungsvorschläge. Links zu allen Folgen dieser Serie finden Sie hier. Für Kommentare bitte hier klicken.