Im voran gegangen Artikel Zu Vorhersagen a priori und a posteriori habe ich einige allgemeine Bemerkungen zur Bewertung von Vorhersagen getroffen. Vor allem aber habe ich auf die große Unsicherheit verwiesen. Diese berücksichtigend möchte ich nun meinen Vorschlag für einen Fahrplan kund tun, denn andere zu kritisieren ist einfach, solange man selber keine konstruktiven Gegenvorschläge unterbreitet.
Ich beschränke mich hier auf eine Auflistung der Maßnahmen, die mE von staatlicher Seite verbindlich vorgeschrieben werden sollten. Entsprechend wirkt meine Auflistung der Form nach wie ein (juristisch nicht sauber formulierter Entwurf) einer Allgemeinverfügung. Alles andere sollte entsprechend freigegeben werden. Darüber hinaus gibt es natürlich zu empfehlende Beschränkungen des sozialen Kontaktes, für die es Faustregeln geben kann, bei deren Einhaltung man aber nur an die Vernunft der Bürger appellieren sollte, da es sich um den (ohne ans autoritäre grenzende Maßnahmen) nur sehr schwer zu überwachenden Privatbereich der Bürger handelt. Ein Beispiel wäre die Faustregel sich in einem bestimmten Zeitraum nur mit Personen aus ein und dem selben anderen Haushalt privat zu treffen und nicht jeden Tag mit Leuten aus unterschiedlichen Haushalten.
Am schwierigsten dürfte vermutlich die von mir vorgeschlagene Dokumentation des Besuches bestimmter Einrichtungen umzusetzen sein, da im datenschutzfixierten Deutschland eher Shutdown alle Einzelhändler umzusetzen ist, als eine dezentrale, kurzfristige Datensammlung, die evt. sogar nur auf absolut nicht-digitalem Papier erfolgt. Dabei ist dies bei Lichte betrachtet die deutlich mildere Maßnahme, die einem Gleichzeitig bei der Verfolgung von Infektionsketten hilft, sollte sich die Corona-Pandemie doch als schwerwiegender und vor allem nicht ausgestanden erweisen. Es handelt sich also also um ein Sicherungsseil gegen einen erstaunlich geringen Preis, falls die Lockerung doch voreilig war. Einige weitere Einschränkungen noch ein oder zwei Wochen aufrecht zu erhalten dient u.a. auch der Vorbereitung darauf, entsprechende Gästelisten zu führen. Bekanntlich braucht so etwas in Deutschland ja alles einen Vorlauf.
Aber nun die Auflistung der mE aufrecht zu erhaltenden Maßnahmen.
Maßnahmen
A) Auf unbestimmte Zeit sollten folgende Maßnahmen in Kraft bleiben:
- Großveranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmern bleiben untersagt.
- In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht eine Pflicht zum Verdecken von Mund und Nase.
- In allen Betrieben und allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen ist wenn möglich und für den Betrieb (z.B. wirtschaftlich) zumutbar ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 m einzuhalten oder eine Verdeckung von Mund und Nase zu tragen.
- Auf allen Verkaufsflächen (ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel) sowie öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen ist ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 m einzuhalten, sofern kein anderweitiger Schutz vor Infektionen besteht.
- Die Anzahl der sich gleichzeitig in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen (inkl. Verkaufsflächen) aufhaltenden Personen ist zu beschränken. Die Höchstzahl pro Fläche wird vom lokalen Gesundheitsamt nach Maßgabe der aktuellen Lage festgelegt.
- Öffentliche Tanzveranstaltungen mit Alkoholausschank sind untersagt.
- In Hallenbädern, Saunen, Sporteinrichtungen in geschlossenen Räumen sowie auf Tanzveranstaltungen ist sowohl die Anzahl an Gleichzeitig pro Fläche anwesenden Personen zu begrenzen, als auch eine Liste aller Anwesenden zu führen, die Name, Anschrift und nach Möglichkeit eine elektronische Kontaktmöglichkeit erhält, welche 6 Wochen aufzubewahren ist (um eine Verfolgung der Infektionsketten durch die Gesundheitsbehörden zu ermöglichen, welche als einzige und nur dann Zugriff erhalten, falls eine meldepflichtige Infektionskrankheit bei einem Gast festgestellt oder begründet vermutet wird)
- Dienstleistungen mit großem Körperkontakt sind nur nach vorherigem Termin zulässig sowie nach Eintragung in eine Liste in Analogie zu Punkt 7.
- Besuche von mehr als einer Person am Tag für einen Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes sind unzulässig und auch diese nur nach Eintragung in eine Liste in Analogie zu Punkt 7. Weitere Einschränkungen des Besuchsrecht werden nach Ermessen des lokalen Gesundheitsamtes festgelegt.
B) Bis einschließlich 6. Juni sind zu untersagen
- Besuche in Alten- und Pflegeheimen (Ausnahmen nach Ermessen des örtlichen Gesundheitsamtes möglich) (und ja, absichtlich so gelegt, das Pfingsten da noch mit rein fällt),
- der Ausschank von Alkohol über eine Höchstgrenze von bis zu 0,5 l Bier und 0,2 l Wein pro Gast nach 18 Uhr,
- öffentliche Tanzveranstaltungen, Konzerte und Public Viewings,
- Tanzveranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmern in geschlossenen Räumen sowie
- öffentliche Freizeitveranstaltungen bei denen der Mindestabstand von 1,5 bis 2 m nicht eingehalten werden kann, sofern sie in geschlossenen Räumen stattfinden oder mehr als 20 Teilnehmer aufweisen
C) Bis einschließlich 25. Mai sind
- zu schließen: Kinos, Theater, Hallenbäder, Saunen sowie Sporteinrichtungen in geschlossenen Räumen
- untersagt: gastronomische Dienstleistungen nach 18 Uhr in geschlossenen Räumen (außer Bestellungen zum Mitnehmen) sowie Dienstleistungen mit großen Köperkontakt außer Friseure unter Einhaltung entsprechender Hygiene- und Mindeststandards.
- in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen sind Mund und Nase zu verdecken.
D) Bis einschließlich 18. Mai sind zu schließen:
- Schwimmbäder (Hallen- wie Freibäder) und Saunen
- Sporteinrichtungen und Sportplätze
- Kitas, Kindergärten und Grundschulen (außer Notbetreuung)
- weiterführenden Schulen für die Jahrgänge bis zur 9. Klasse
E) Falls vom RKI für notwendig erachtet sind vom 29. Mai bis einschließlich 1. Juni Reisen außerhalb des Kreises oder der kreisfreien Stadt des Wohnortes, außer falls beruflich, gesundheitlich oder anderweitig zwingend notwendig, zu untersagen.
F) Die Maßnehmen sind in einem Kreis, einer Gemeinde oder kreisfreien Stadt wieder zu verschärfen, wenn mehr als 35 neue Infektionen pro 100.000 Einwohner ohne Berücksichtigung von Alten- und Pflegeheimen oder 50 neue Infektionen pro 100.000 Einwohne insgesamt festgestellt wurden. Dabei sind mindestens die Maßnahmen nach Punkt B und C für mindestens 3 Wochen zu ergreifen. Weitere Maßnahmen sind nach Ermessen des lokalen Gesundheitsamtes zu ergreifen.
G) Die Maßnahmen auf unbestimmte Zeit nach Punkt A sind aufrecht zu erhalten bis
- mindestens 3 Monate ohne eine Verschärfung nach Punkt F im selben Bundesland verstrichen sind
- mindestens 2 Monate ohne eine Verschärfung nach Punkt F im Bundesgebiet verstrichen sind und
- nach Rücksprache und Einholung von Expertenmeinungen durch das RKI selbiges das Risiko einer weiteren Welle trotz Aufhebung der Maßnahmen für gering einschätzt.
Die Maßnahmen sind jedoch bundesweit wieder in Kraft zu setzen, sollte eine einem Kreis, einer Gemeinde oder kreisfreien Stadt wieder eine Verschärfung nach Punkt F notwendig sein. Die Maßnahme nach Punkt A 1 (Verbot von Großveranstaltungen) sollte bis mindestens 30. November in Kraft bleiben, die Maßnahme nach Punkt A 2 (Mund- und Nasenabdeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln) ist in diesem Jahr auf jeden Fall vom 1. Oktober bis 30. November anzuwenden.
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