Der Verfasser dieser Zeilen glaubt ja gewöhnlich nicht daran, dass es
mehr Dinge zwischen Himmel und Erde gibt, als ihn seine Schulweisheit
lehrt. Aber mittlerweile möchte er nicht mehr ausschließen, dass der große Kaiser
in seinem hundertsten Todesjahr mit homerischem Gelächter auf die
Nachkommen seiner Untertanen herabschaut: Die Stichwahl zum österreichischen
Bundespräsidenten wird wohl verschoben werden - wegen
funktionsuntüchtiger Klebestreifen auf den Wahlkarten. Dies ist in rechtlicher Hinsicht keineswegs unproblematisch.
Kommentar: In einer Erbmonarchie würde so etwas nicht passieren. Doch in unserem Nachbarland Österreich, dem ja gerne ein gewisser passéisme (französisch für: Vergangenheitsseligkeit) unterstellt wird, stehen der Wiedereinführung des Kaisertums erhebliche verfassungsrechtliche Hürden entgegen.
Gemäß Artikel 1 Satz 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist Österreich eine demokratische Republik. Sohin verankert diese Norm das republikanische Grundprinzip. Dies bedeutet die Abkehr vom Kaisertum. Eine Wiedereinführung der Monarchie könnte nur durch eine sogenannte Gesamtänderung der Bundesverfassung erfolgen, für welche ein positives Volksabstimmungsergebnis eine Voraussetzung wäre (Artikel 44 Absatz 3 B-VG). Auch das Habsburgergesetz müsste im Falle einer Reinthronisierung des wohl alleine in Frage kommenden Herrschergeschlechts aufgehoben werden.
Im Fernsehen bestehen solche Bedenken freilich nicht. Da regiert Robert Heinrich I. zum Vergnügen seiner GIS-tributpflichtigen Untertanen mit der ihm eigenen Nonchalance.
In Bayern ist Georg Lohmeiers Diktum: "Mia brauch’ ma koan Kini, aba scheena waars scho" (Übersetzung im Link) ein geflügeltes Wort. Gilt dasselbe mutatis mutandis auch für Österreich?
Siehe auch:
Kommentar: In einer Erbmonarchie würde so etwas nicht passieren. Doch in unserem Nachbarland Österreich, dem ja gerne ein gewisser passéisme (französisch für: Vergangenheitsseligkeit) unterstellt wird, stehen der Wiedereinführung des Kaisertums erhebliche verfassungsrechtliche Hürden entgegen.
Gemäß Artikel 1 Satz 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist Österreich eine demokratische Republik. Sohin verankert diese Norm das republikanische Grundprinzip. Dies bedeutet die Abkehr vom Kaisertum. Eine Wiedereinführung der Monarchie könnte nur durch eine sogenannte Gesamtänderung der Bundesverfassung erfolgen, für welche ein positives Volksabstimmungsergebnis eine Voraussetzung wäre (Artikel 44 Absatz 3 B-VG). Auch das Habsburgergesetz müsste im Falle einer Reinthronisierung des wohl alleine in Frage kommenden Herrschergeschlechts aufgehoben werden.
Im Fernsehen bestehen solche Bedenken freilich nicht. Da regiert Robert Heinrich I. zum Vergnügen seiner GIS-tributpflichtigen Untertanen mit der ihm eigenen Nonchalance.
In Bayern ist Georg Lohmeiers Diktum: "Mia brauch’ ma koan Kini, aba scheena waars scho" (Übersetzung im Link) ein geflügeltes Wort. Gilt dasselbe mutatis mutandis auch für Österreich?
Siehe auch:
- "Neue österreichische Farbenlehre", ZR vom 26.04.2016
- "Blau von grün geschlagen ... noch. Die Schrift an der Wand und die vorübergehende Atempause", ZR vom 23.05.2016
- "Das zweite Elfmeterschießen um die Hofburg", ZR vom 01.07.2016
Noricus
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